Disclaimer

§6 TDG | Allgemeine Vertragsbestimmungen | Inhalt des Onlineangebotes | Verweise und Links | Urheber- und Kennzeichenrecht | Haftungsausschluss

Angaben gemäß § 6 TDG

Die Ingenieure der TECHNIKpartner GmbH & Co. KG sind Mitglieder des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) und im IdV (Ingenieure der Versorgungstechnik). Die TECHNIKpartner GmbH & Co. KG ist Mitglied der IHK für Niederbayern in Passau, Ident.-Nr. 163 00265841.

Die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing. (FH)" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

Für die Tätigkeit von Ingenieuren gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, HOAI.

Der Anbieter unterliegt folgenden berufsrechtliche Regelungen:

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI (http://www.rechtliches.de/info_HOAI.html)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" - IngG (http://www.bayika.de/de/kammer/gesetze.php)


Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag (AVI)

Die Ausführung des Ingenieurvertrages, nach dem der Ingenieur als Sachverwalter des Auftraggebers tätig wird, setzt ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraus. Hieraus ergeben sich die nachstehenden beiderseitigen Pflichten und Rechte, die insoweit fest vereinbart werden und Bestandteil des Ingenieurvertrags sind.

§ 1 Allgemeine Pflichten des Ingenieurs

(1) Der Ingenieur ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Er hat seiner Planung die schriftlichen Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zugrunde zu legen. Etwaige Bedenken hiergegen wird er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen.

(2) Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat der Ingenieur den Auftraggeber, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Wenn für ihn erkennbar wird, dass die erwarteten Baukosten überschritten werden, ist der Ingenieur verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Ingenieur übt seinen Beruf unabhängig von Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen aus.

§ 2 Zusammenarbeit

(1) Der Auftraggeber unterrichtet den Ingenieur über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Bauaufgabe zu fördern. Insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen.

(3) Weisungen an die übrigen am Bau Beteiligten erteilt der Auftraggeber - soweit die Aufgabenbereiche des Auftraggebers betroffen sind - nur im Einvernehmen mit dem Ingenieur.

§ 3 Vertretung

(1) Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Ingenieur berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers zu wahren. Finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn darf er nur eingehen, wenn Gefahr im Verzug und das Einverständnis des Bauherrn nicht zu erlangen ist.

§ 4 Zahlung

(1) Auf die vom Ingenieur erbrachten Leistungen werden Zahlungen auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten und der erbrachten Leistungen geleistet.

(2) Das endgültige Honorar ist spätestens mit Abschluss der Bearbeitung fällig, wenn sämtliche vertraglichen Leistungen erbracht sind, und der Ingenieur eine prüffähige Honorarschlussrechnung bzw. Honorarteilschlussrechnung vorgelegt hat.

(3) Die Vergütung der Nebenkosten ist fällig mit der jeweiligen Rechnungsstellung.

(4) Die gesetzliche Umsatzsteuer von zur Zeit 16 % wird sowohl in Zahlungsanforderungen als auch in Rechnungen gesondert ausgewiesen.

(5) Die Zahlungsanforderungen werden innerhalb von 14 Tagen fällig.

(6) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen den Honoraranspruch des Ingenieurs ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

§ 5 Haftung und Verjährung

(1) Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Ingenieur richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Ingenieur in voller Höhe; ansonsten ist die Haftung des Ingenieurs der Höhe nach für alle Ansprüche aus dem Vertrag auf die Höhe der Honorarsumme begrenzt.

(2) Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Ingenieur verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.

(3) Die Haftung des Ingenieurs erstreckt sich nicht auf Schäden, deren Entstehung ein Dritter mitverschuldet hat, gegen dessen Beauftragung durch den Auftraggeber der Ingenieur begründete Bedenken geltend gemacht hatte.

(4) Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur verjähren mit Ablauf von 5 Jahren, sofern vertraglich keine andere Frist vereinbart wird. Verjähren die Ansprüche des Auftraggebers gegen die übrigen an der Planung und Ausführung des Objekts Beteiligten zu einem früheren Zeitpunkt, so endet auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit Leistungen aus diesem Vertrag zum gleichen Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Ingenieur den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(5) Die Verjährung beginnt mit dem Abschluss der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit dem Abschluss der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung.

(6) Für Leistungen, die danach zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abschluss der letzten Leistung.

§ 6 Herausgabeanspruch

Nach Beendigung seiner Leistung und deren Honorierung hat der Ingenieur auf Verlangen des Auftraggebers diesem die genehmigten Bauvorlagen, Pausen der Originalzeichnungen und sonstigen Unterlagen auszuhändigen. Er ist nicht verpflichtet, diese länger als fünf Jahre aufzubewahren.

§ 7 Urheberrecht

(1) Urheberrechte werden durch diesen Vertrag nicht übertragen.

(2) Der Auftraggeber hat nicht das Recht, die Planung für ein anderes als das Vertragsobjekt zu nutzen.

(3) Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung der vom Ingenieur bearbeiteten Studie nur unter dessen Namensangabe berechtigt.

§ 8 Kündigung

(1) Der Vertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden.

(2) Wird der Vertrag aus einem Grunde gekündigt, den der Ingenieur zu vertreten hat, so steht ihm ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung zu.

(3) Wird der Vertrag aus einem Grunde gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB). Eine hiervon abweichende Regelung bleibt dem Vertrag vorbehalten.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers, sofern die Voraussetzungen gem. § 38 ZPO vorliegen.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern die Leistung nicht nach diesem Vertrag oder ihrer Natur nach auf der Baustelle zu erbringen sind.

(3) Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck im gesetzlich erlaubten Sinne am nächsten kommt.

(4) Bei Inkrafttreten neuer einschlägiger Honorarordnungen oder einer neueren Fassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) werden beide Vertragsparteien hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Leistungen eine Anpassung vornehmen.

(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


Inhalt des Onlineangebotes:

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